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1. Zum Verständnis des reformierten Bekenntnisses
Mehrere Dimensionen kennzeichnen
das reformierte Verständnis
von Bekenntnis
- Zunächst ist die Partikularität in territorialer
und zeitlicher Hinsicht zu betonen. Anders als im Luthertum gibt es
in
den reformierten
Kirchen kein für alle Kirchen geltendes Bekenntnis. In Deutschland
ist der Heidelberger Katechismus das maßgebliche Bekenntnis,
in den Niederlanden die Confessio Belgica, der Heidelberger Katechismus
und mit Einschränkungen die Dordrechter Lehrsätze, in angelsächsischen
Ländern das Westminster Bekenntnis, in Ungarn u.a. das Erlauthaler
Bekenntnis, in den USA haben nicht alle reformierten Kirchen die
gleichen Bekenntnisse – und diese Liste wäre mühelos
verlängerbar.
Die Bekenntnisse bilden kein einigendes Band innerhalb der reformierten
Konfessionsfamilie. Wohl verbinden sie manche Kirchen miteinander,
gelten über
Landesgrenzen hinweg. Und neben der territorialen Beschränkung
wird man auch sagen müssen, dass nicht jedes reformierte Bekenntnis
seit seiner Entstehung für alle Zeit gegolten hat; vielmehr
gibt es Bekenntnisse, die ihre Zeit gehabt haben, zum Beispiel die
Dordrechter
Lehrsätze aus dem Jahre 1648 oder das Schottische Bekenntnis.
Sie galten eine Zeitlang und konnten auch wieder an Bedeutung verlieren.
Die Vielfalt der Bekenntnisse ist kennzeichnend für den reformierten
Protestantismus. Verschiedene früher entstandene Sammlungen
reformierter Bekenntnisschriften sind eher als Dokumentation denn
als Maßstab
zu verstehen. Und es hat in der Reformationszeit keine Versuche gegeben,
hier eine Einheitlichkeit zu formulieren, noch ist später wirklich
ernsthaft ein breiter Konsens entstanden, dass so etwas möglich
oder nötig sei. Wohl hat es immer wieder Sammlungen der Bekenntnisschriften
gegeben. Im Jahre 1903 hat der Erlanger reformierte Theologieprofessor
E.F.K. Müller eine große Edition verfasst. Und 2002 ist
der erste Teilband einer auf fünf Bände angelegten Ausgabe
Reformierter Bekenntnisschriften erschienen.
- Hinzu kommt ein zweites
Moment: die prinzipielle Überbietbarkeit
reformierter Bekenntnisaussagen. Anders formuliert: Es ist der
Vorbehalt der besseren Einsicht in die Heilige Schrift. Exemplarisch
ist hier die
Vorrede der Confessio Helvetica Posterior aus dem Jahre 1566 zu
nennen: „Vor
allem aber bezeugen wir, daß wir immer völlig bereit
sind, unsere Darlegungen im allgemeinen und im besonderen auf
Verlangen ausführlicher
zu erläutern, und endlich denen, die uns aus dem Worte Gottes
eines Besseren belehren, nicht ohne Danksagung nachzugeben und
Folge zu leisten
im Herrn, dem Lob und Ehre gebührt.“ Ähnlich die
Confessio Scotica von 1560: „Wenn irgend jemand in diesem
unserem Bekenntnis irgend einen Artikel oder Satz finden sollte,
der Gottes heiligen Wort
widerspräche, dann möge er uns freundlichst und um der
christlichen Liebe willen schriftlich darauf aufmerksam machen.
Wir versprechen ihm
auf Ehre und Treue entweder Widerlegung seiner Bedenken durch den
Mund Gottes selbst, d.h. durch seine Schrift, oder aber Verbesserung
dessen,
was er uns als verkehrt erweisen sollte.“ Die Verfasser der
Bekenntnisse bekennen ausdrücklich, dass ihr Bekenntnis revidierbar
ist, gebunden an ihre begrenzte Einsicht und prinzipiell veränderbar.
Damit wird ihre eigene Kontextualität und Begrenztheit ausdrücklich
benannt. Ohne diese Einschränkung würde ein Bekenntnis
falsch verstanden, weil es dann als Überhöhung verstanden
werden könnte.
Eine prinzipielle Differenz ist zu betonen zwischen der Erkenntnis
der Verfasser und also dem Text der Bekenntnisse einerseits und
der Heiligen
Schrift andererseits.
- Neben diese Dimensionen,
die die Partikularität
betonen, tritt ein dritter und bewusst in Spannung stehender Aspekt – und
das ist die Universalität. Denn das Bekenntnis beabsichtigt nicht
nur, die je eigene relative Erkenntnis auszusprechen – das ist,
wie eben gezeigt, der Fall. Sondern indem dieser Partikularität
akzeptiert wird, wird zugleich ein Anspruch weitergegeben, der über
die Begrenztheit hinausragt: der Anspruch auf universale und das heißt
nicht nur die eigene Kirche betreffende Wahrheit. So formuliert die
vorhin schon
erwähnte Confessio Scotica: „Und darum ist es unser
bestimmter Entschluß, durch den mächtigen Geist eben
dieses unseres Herrn Jesus bei dem in den folgenden Artikeln ausgesprochenen
Bekenntnis
dieses unseres Glaubens zu bleiben.“ Dieser Anspruch erklingt
ebenso deutlich wie die vorhin genannte Relativierung. Damit kommt
zum Ausdruck, dass die Bekenntnisse keine Privatbekenntnisse sind – sie
wollen die eine Wahrheit schlechthin benennen, nicht nur die Wahrheit
für die jeweilige regionale bzw. partikulare Kirche. Damit
drückt
das Bekenntnis Universalität und Katholizität aus, indem
es die Wahrheit der ganzen, einen Kirche ausspricht. Das Bekenntnis
formuliert
universal im Bewusstsein der eigenen Partikularität.
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